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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von ProExakt

I. Geltungsbereich allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Auftragnehmers im Geschäftsverkehr zum Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, deren Geltung wird zwischen den Parteien schriftlich vereinbart.
  3. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltung eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber dem Auftragnehmer.

II. Vertragsschluss

  1. Die in den Preislisten und Vertragsunterlagen des Auftragnehmers enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Annahme des Auftragnehmers erfolgt durch Auftragsbestätigung oder durch Auftragsdurchführung.
  2. Soweit Mitarbeiter des Auftragnehmers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von dem Auftragnehmer unbeschränkt bevollmächtigt sind.
  3. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

III. Preise

  1. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk und unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
  2. Soll die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln.
  3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster sowie Korrekturabzüge, Änderungen angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen jeglicher Art.

IV. Zahlung

  1. Die Zahlung ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug durch den Auftragnehmer vorzunehmen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Ziffer VIII.4. nicht nachgekommen ist.
  4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziffer III.1. nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

V. Beschaffenheit

  1. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, bezüglich der Vertragsware Abweichungen in Farbe, Maßen und Konstruktionen vorzunehmen, soweit diese Abweichungen nicht den technischen Vertragszweck der Ware verhindern. Solche Abweichungen in Farben und Maße sowie Konstruktionen gelten nicht als Mängel im Rechtssinne.
  2. Die Vertragsware gilt als mangelfrei, soweit sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und/oder für den vereinbarten Verwendungszweck geeignet ist.

VI. Lieferung

  1. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk.
  2. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware dem Frachtführer übergeben wird. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
  3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
  4. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
  5. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Die Rechte aus § 323 BGB kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
  6. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  7. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  8. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben. Es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware. Bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.
  2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftragnehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel an seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner samt Adressen bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  3. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
  4. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder sonstigen Eingriffen Dritter muss der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und muss den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
  5. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung und Verbindung.
  6.  

VIII. Beanstandungen/Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
  2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Weitergehende Obliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
  3. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.
  4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital-Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
  7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
  8. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
  9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1 000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2 000 kg auf 15 %.

IX. Haftung

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche insbesondere Dritter im Zusammenhang mit der Verwendung und der Inverkehrbringung von Werbeprodukten oder sonstigen Leistungen (einschließlich Weiterverarbeitung, Montagen oder Veränderungen von zur Verfügung gestellten Gegenständen) des Auftragnehmers.
  2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:
    bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden,
    bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
    im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
    bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
    bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Die Haftung des Auftragnehmers wird in jedem Fall begrenzt auf die vorliegende Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers (Deckungssumme, 250 000,- €).

X. Einhaltung von gesetzlichem Standard

  1. Für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten, das Produkthaftungsgesetz bei Verwendung von Werbemitteln, Impressumangaben, Umweltschutzrichtlinien, Urheberrechten, Wettbewerbsrichtlinien oder sonstiger gültiger gesetzlicher Normierungen im Bereich der Verwendung der Leistung des Auftragnehmers haftet der Auftraggeber, soweit nichts Entgegenstehendes vereinbart ist. Dies gilt insbesondere bezüglich von dem Auftragnehmer durchgeführten Montagearbeiten oder den Einsatz von Werbemitteln oder sonstigen Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter insoweit frei.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Verwendung der Leistung, auch für etwaig zu beauftragenden Nachunternehmern oder Subunternehmern durch den Auftraggeber, dafür Sorge zu tragen, dass die jeweils gültigen gesetzlichen Standards und Vorschriften, wie beispielsweise Sozialversicherungsregelungen, das Mindestlohngesetz, steuerliche Vorgaben, Arbeitsschutzrichtlinien, oder vergleichbare Normierungen, eingehalten werden, und stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
  3. Der Auftragnehmer ist bei Auftragsannahme nicht verpflichtet, dem Auftraggeber gegenüber Hinweise zu erteilen, ob und inwieweit die Werbemittel geeignet sind bzw. deren Einsatz oder Inverkehrbringung gegen örtlich geltende Richtlinien, Normierungen oder sonstige Gesetze verstoßen, soweit dies nicht gesondert vereinbart ist.
  4. Für die Frage der Tauglichkeit und Durchführbarkeit des Einsatzes der Leistungen des Auftragnehmers haftet der Auftraggeber eigenverantwortlich.

XI. Verjährung

  1. Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VIII und IX) verjähren in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht für die unter Ziffer IX.2. genannten Ansprüche.

XII. Abschlagszahlungen/Sicherheitsstellungen

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegenüber dem Auftraggeber Abschlagszahlungen bzw. Vorschussrechnungen zu stellen bis zum vollen Warenwert des Vertrages. Soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum an den Auftragnehmer leistet, ist der Auftragnehmer bis zur Leistung auf die Abschlags- bzw. Vorschussrechnung von den Lieferpflichten in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht freigestellt. Liefertermine, die vom Auftragnehmer zugesagt worden sind, verschieben sich entsprechend. Soweit der Auftraggeber nach nochmaliger Aufforderung zur Begleichung der gestellten Abschlags- und Vorschussrechnung mit angemessener Fristsetzung die Leistung nicht vornimmt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind Schadens- und/oder Aufwendungsersatz-Ansprüche des Auftraggebers ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Auftraggeber nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnung für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig werden.

XIII. Produktionsklausel

  1. Der Auftraggeber bestätigt ausdrücklich, dass er sich vor dem Auftrag über die Produktion informiert hat. Oder darauf verzichtet, sich über die Produktion des Auftragnehmers zu informieren.
  2. Der Auftraggeber erkennt die Produktion als für die Vertragsware geeignet und dem aktuellen Stand der Technik entsprechend an.
  3. Produkte, die der Auftraggeber nach der Erstbemusterung freigibt, gelten im Rahmen der Vertragsbeziehung bezogen auf dieses Produkt dann als mangelfrei, wenn die Vertragsprodukte den Erstbemusterungsmodellen hinsichtlich der technischen Verwendbarkeit entsprechen.

XIV. Handelsbrauch

  1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

XV. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XVI. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Insbesondere steht dem Auftragnehmer das Recht zur fristlosen Kündigung zu. In dem Fall, wenn der Besteller mit Zahlungen ganz oder teilweise in Rückstand gerät.

XVII. Vertragsstrafe

Etwaige Vertragsstrafen oder Verzugsfolgen, die der Auftraggeber mit seinen Kunden vereinbart hat, sind vom Auftragnehmer nur dann zu übernehmen, soweit eine Haftung dem Grunde nach für den Auftragnehmer besteht und soweit diese Vertragsstrafen bzw. Verzugsfolgen dem Auftragnehmer vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitgeteilt worden sind.

XVIII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht, Eigentum

  1. Soweit der Auftraggeber im Rahmen einer Geschäftsanbahnung vom Auftragnehmer Ideen, Gestaltungshinweise oder Ausführungsarten zur Verfügung gestellt bekommt, verbleibt das geistige Eigentum mit allen seinen Rechten an diesen Ideen, Gestaltungshinweisen und Ausführungsarten beim Auftragnehmer. Insbesondere auch dann, wenn der Auftrag vorzeitig beendet wird oder nicht zustande kommt.
  2. Soweit der Auftragnehmer für die Auftraggeber eine Gestaltung, ein Layout oder sonstige entsprechende künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages für den Auftraggeber durchgeführt hat, verbleibt das geistige Eigentum/Urheberrecht ausdrücklich beim Auftragnehmer. Soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart ist.
  3. Vorlagen, Rohstoffe, Materialien, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  4. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegen­stände, insbesondere Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
  5. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIX. Geheimhaltungsklausel

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren. Dazu zählen auch Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Auftraggeber bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch den Auftragnehmer bekannt waren.
  2. Der Auftraggeber ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.

XX. Verwahren, Versicherung

  1. Vorlagen, Rohstoffe, Materialien, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
  4. Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist dem Auftragnehmer frei Haus und auf Gefahr des Auftraggebers zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme einer Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie Lagerspesen zu erstatten.

XXI. Impressum

  1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XXII. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen sowie diejenigen Normen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung ausländischer Rechtsnormen führen würden.

XXIII. Salvatorische Klausel

  1. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Stand Januar 2016

XXIV. Weitere Angaben

Weitere Angaben neben „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ zur Zusammenarbeit mit ProExakt finden Sie im Sinne größtmöglicher Transparenz im Impressum und in der Datenschutz-Erklärung.